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Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

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Wesen und Struktur des MDK
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist die Nachfolgeinstitution des Vertrauensärztlichen Dienstes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Es handelt sich beim MDK also um einen sozialmedizinischen Beratungs- und Begutachtungsdienst. Er unterstützt und berät im gesetzlichen Auftrag die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung in medizinischen und pflegerischen Fragen. Hierzu haben die Krankenkassen in fast jedem Bundesland eine gemeinsam getragene Arbeitsgemeinschaft gegründet. Lediglich in Nordrhein-Westfalen bestehen mit dem MDK Nordrhein und dem MDK Westfalen-Lippe zwei Arbeitsgemeinschaften. Mit dem MDK Nord in Schleswig-Holstein und Hamburg sowie dem MDK Berlin-Brandenburg gibt es allerdings auch länderübergreifende Arbeitsgemeinschaften.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (kurz: MDK) Foto: Nyul/Bigstock
Der gesetzliche Auftrag des MDK
Sinn und Zweck des MDK ist aus der Sicht der Patienten die Sicherstellung auf eine ausreichende, wirtschaftliche und zweckmäßige Gesundheitsversorgung. Der Gesetzgeber möchte erreichen, dass jede Person im Krankheits- bzw. Pflegefall mit allen notwendigen und angemessenen Leistungen versorgt wird, ohne dabei die Kosten der Versichertengemeinschaft explodieren zu lassen. Ein Gremium aus Vertretern der Krankenkassen als Kostenträger und Vertretern von Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten als Leistungserbringer legt fest, welcher konkrete Leistungsanspruch sich hieraus ergibt. Der MDK hat nun den gesetzlichen Auftrag, über diesen Leistungsanspruch unabhängig zu entscheiden. In SGB V und SGB XI wurde deshalb festgelegt, dass sich die Pflege- und Krankenkassen aufgrund der Überprüfung von Beratungs- und Begutachtungsfällen an den MDK wenden müssen.
Die Aufgaben des MDK
Aufgabe des MDK ist es, sowohl die medizinischen als auch die pflegerischen Fragestellungen der entsprechenden Kasse zu beantworten. Damit der MDK eine leistungsrechtliche Entscheidung im Sinne der Versichertengemeinschaft treffen kann, sind die Kranken- und Pflegeversicherungen gesetzlich dazu verpflichtet, den MDK[…]


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