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Solarleuchten – anerkannten Regeln der Technik – müssen wie netzgebundene Lampen leuchten

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Solarbeleuchtungsstreit in Düsseldorf: Klägerin fordert ausstehende Zahlungen.
In einem Rechtsstreit in Düsseldorf geht es um die Fertigstellung einer als „GFL-2-Fläche“ bezeichneten Privatstraße mit Solarbeleuchtung. Die Klägerin, eine Grundstücksverkäuferin, behauptet, die Fläche sei mangelfrei hergestellt worden und fordert von den Beklagten, den Käufern der Grundstücke, die Auszahlung einbehaltener Kaufpreisraten.

Die Beklagten verweigern die Abnahme und die Zahlung der einbehaltenen Anteile, da sie der Meinung sind, dass die Solarlampen keine ausreichende Beleuchtung bieten und somit die Verkehrssicherungspflichten nicht erfüllt werden. Sie berufen sich dabei auf Mängel an der Fläche sowie weitere Mängel am Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin den Beweis der Abnahmereife nicht erbracht hat. Ein Sachverständigengutachten hat ergeben, dass die Solarleuchten nicht für eine ausreichende Beleuchtung der Privatstraße sorgen. Die Klägerin legt Berufung ein und argumentiert, dass die GFL-2-Fläche abnahmereif sei, da die Beleuchtung mit Solarlampen vertraglich vereinbart worden sei und diese seit 2014 bzw. spätestens 2016 ausreichend funktionierten. Zudem verweist sie auf den Übergang der Verkehrssicherungspflicht auf die Stadt Düsseldorf und die Nutzung der Fläche als private, aber öffentlich zugängliche Verkehrsfläche. Die Klägerin kritisiert auch die Bewertung des Sachverständigen und fordert eine Inaugenscheinnahme.

OLG Düsseldorf – Az.: 5 U 254/21 – Urteil vom 12.01.2023

In dem Rechtsstreit hat der 5 Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 01.12 2022 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24 11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 16 0 166/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

(Symbolfoto: Avocado_studio/Shutterstock.com)

Die Klägerin war Verkäuferin von Grundstücken der sogenannten ### in Düsseldorf Diese hatte die […]


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