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Anspruch Nutzungsausfallentschädigung & unentgeltliches Ersatzfahrzeug

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Verkehrsunfall: Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung und unentgeltliches Ersatzfahrzeug
OLG Saarbrücken, Az: 4 U 33/16, Urteil vom 01.06.2017

1. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.02.2016 (Aktenzeichen 12 O 267/15) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger wird unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, an den Beklagten zu 1 3.418,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2015 zu zahlen.

2. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 60 v. H. und der Beklagte zu 1 40 v. H. Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Klägers trägt der Beklagte zu 1 zu 40 v. H. Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Beklagten zu 1 trägt der Kläger zu 60 v. H. Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 2 trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 52 v. H. und der Beklagte zu 1 zu 48 v. H. zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

foto: Pixabay

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge am 12.03.2015 gegen 21 Uhr im Bereich der Kreuzung B-Straße/R-Straße in H., an dem der Kläger als Fahrer und Halter des Pkw Hyundai Elantra 2.0 CRDI GLS mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Beklagte zu 1 als Fahrer des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw BMW 730d mit dem amtlichen Kennzeichen … beteiligt waren. Der Kläger und sein Sohn waren seit 2014 in zahlreiche andere Schadensereignisse an derselben Örtlichkeit verwickelt, die sich in nahezu identischer Weise abgespielt hatten, und sie hatten den daraus (angeblich) entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt 77.000 € jeweils fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet. Durch den hier interessierenden Zusammenstoß entstand erheblicher Sachschaden am Pkw des Beklagten zu 1, auf den dessen Vollkaskoversicherung an ihn auf Reparaturkosten und Wertminderung 10.759,03 € zahlte.

Der Kläger hat mit der Behauptung, der[…]


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