OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 7 U 201/98
Verkündet am 30. April 1999
Vorinstanz: LG Düsseldorf – Az.: 5 O 323/97
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche. Verhandlung vom 26. März 1999 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 01.07.1998 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.423,15 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15. August 1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Beklagte ist verpflichtet, aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag von 34.423,15 DM zu zahlen (§§ 280, 286 BGB analog).
Die Beklagte ist Versicherungsmaklerin der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil in VersR 1996, 1104), die der des Bundesgerichtshofs entspricht (BGH VersR 1985, 930), ist ein Versicherungsmakler seinen Kunden gegenüber durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbunden, der ihn – anders als den Zivilmakler – zu umfassender Tätigkeit verpflichtet. Er hat den objektiv notwendigen Versicherungsbedarf durch eingehende Risikoanalyse zu ermitteln, einen geeigneten Versicherer auszuwählen und alsbald die notwendige -gegebenenfalls vorläufige – Deckung zu möglichst günstigen Konditionen herbeizuführen (vgl. Senatsurteil a.a.O.; Werber, VersR 1992, 921; Prölss/Martin/Kollhosser, WG, 26. Aufl. 1998, Anh. zu §§ 43-48, Rdn. 5). Im Rahmen der sodann laufenden Betreuung des Versicherungsverhältnisses hat der Versicherungsmakler das versicherte Risiko zu überwachen, im Falle von Risikoveränderungen den Versicherungsnehmer hierauf ungefragt hinzuweisen und auf eine Anpassung hinzuwirken. Insgesamt ist der Versicherungsmakler zur fortlaufenden und ständigen Betreuung des Versicherungsnehmers verpflichte[…]