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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kindergeldanspruch eines volljährigen Kindes erlischt mit dessen Eheschließung!

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BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 13/99
Urteil vom 02.03.2000
Vorinstanz: FG Düsseldorf

Normen: EStG 1997 5 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, S 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 66 Abs. 2 GG Art. 3

Leitsätze:
1. Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind erlischt grundsätzlich ab der Eheschließung des Kindes, weil er eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraussetzt, die nicht mehr besteht, wenn der Ehegatte des Kindes zu dessen Unterhalt verpflichtet ist.
2. Die auf den Heiratsmonat und die Folgemonate entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehegatten sind nicht anzurechnen.
3. Der Kindergeldanspruch für den Heiratsmonat bleibt erhalten.

Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob Unterhaltsleistungen, die das Kind nach der Heirat von seinem Ehegatten erhält, zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen können.
Die 1973 geborene Tochter (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befand sich im Streitjahr 1997 in Berufsausbildung. Sie heiratete im März. Der Netto-Arbeitslohn ihres Ehemannes betrug im März 3 048 DM und in den Monaten April bis Dezember des Streitjahres 27 826 DM.
Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter und Revisionskläger –Beklagter–) ermittelte die Einkünfte und Bezüge der T i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Streitjahr mit 13 890 DM. Dieser Betrag beruhte nach Ansicht des Beklagten auf Unterhaltsleistungen des Ehegatten in Höhe der Hälfte seines monatlichen Netto-Gehalts (die Hälfte von 3 000 DM x 9,5 Monate = 14 250 DM), vermindert um eine Unkostenpauschale in Höhe von 360 DM. Wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags von 12000 DM (§ 32 Abs. 4 Satz 6 EStG) setzte der Beklagte daraufhin das Kindergeld rückwirkend ab Januar 1997 auf 0 DM fest und forderte das für die Monate Januar bis April gezahlte Kindergeld in Höhe von 880 DM zurück. § 175 der Abgabenordnung (AO 1977) sei demgegenüber nicht einschlägig, weil § 70 Abs. 2 EStG die speziellere Korrekturvorschrift enthalte.


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