Verpflichtung zur Vorlage einer AU beim Arbeitgeber auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung?
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Az: 3 Sa 449/95, Beschluss vom 24.04.1996
In dem Rechtsstreit hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1996 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 23.03.1995 – 11 Ca 4868/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
TATBESTAND:
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Der Kläger wehrt sich gegen die ihm am 15.11. zugegangene fristlose Kündigung vom 12.11.1994, die der Beklagte darauf stützt, daß ihm der Kläger nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall am 31.10.1994 keine weitere ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat.
Durch Urteil vom 23.03.1995, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß das Arbeitsverhä1tnis der Parteien durch die fristlose Kündigung nicht beendet worden ist, sondern bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 15.12. 1994 fortbestanden hat. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht maßgeblich darauf abgestellt, die Kündigung sei unwirksam, weil es an einer vorhergehenden Abmahnung fehle.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden. Die fristlose Kündigung vom 12.11 1994 ist in Ermangelung eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB auch dann unwirksam, wenn die behauptete Abmahnung vom 05.11.1994 als richtig unterstellt wird.
Allerdings hat der Kläger seine arbeitsvertrag1ichen Pflichten verletzt, weil er dem Beklagten nach dem 31.10.1994 keine neue ärztliche Bescheinigung über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt hat. Der Kläger war hierzu trotz Ablaufs der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§311 EFZG) verpflichtet. Denn die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht gemäß § 5 I Satz 2 bis 4 EFZG unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer (noch) einen Entgeltfortzahlungsanspruch geltend machen kann (vgl. Schmitt, Entgeltfortzahlungsgesetz, 2. Auflage, § 5 Rz. 26; Kaiser-Dunk1- Hold-Kleinsorge, Entgeltfortzahlungsgesetz, 3. Aufla[…]