LG Berlin, Az.: 42 O 199/16, Urteil 02.12.2016
Tatbestand
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Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag geltend.
Der Kläger ist Eigentümer eines Porsche Panamera mit dem amtlichen Kennzeichen … . Für dieses Fahrzeug besteht bei der Beklagten u.a. eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 €.
In den zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (Stand: 10/2015, im Folgenden: AKB) heißt es auszugsweise:
„E. 1.1.3 Aufklärungspflicht
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).
Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Schriftform antworten.
Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
Sie müssen unsere für die Aufklärung der Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadensereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.6 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
E.2.2 Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nach[…]