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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB – Zulässigkeit

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LG Heidelberg, Az.: 5 S 59/16, Urteil vom 14.11.2017

In dem Rechtsstreit wegen Räumung und Herausgabe hat das Landgericht Heidelberg – 5. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2017 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.09.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Heidelberg – 21 C 146/15 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.805,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Klägerin kaufte im Jahr 2011 das mit einem denkmalgeschützten Fachwerkhaus bebaute Grundstück W. Straße 2 in Heidelberg. Seit dem 20.06.2012 ist sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Im Obergeschoss des Mehrfamilienhauses befinden sich die von der Beklagten seit dem 01.11.1999 für 483,75 Euro einschließlich Betriebskosten pauschale monatlich angemietete Wohnung mit 64 m2 sowie ein nicht mitvermieteter Abstellraum. Darüber liegt der nicht ausgebaute Dachspitz. Das Dach ist nicht gedämmt.

Im Anschluss an eine erforderlich gewordene Reparatur wegen Undichtigkeit des Daches ließ die Klägerin Pläne fertigen, wonach im Rahmen einer umfassenden Erneuerung und Dämmung des Daches zugleich unter Wegfall der bisherigen Aufteilung in Wohnung, Abstellraum und Spitzboden eine Maisonette-Wohnung von 114,66 m2 entstehen sollte. Mit Schreiben vom 13.05.2014 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit der Beklagten und verwies zur Begründung auf die Sanierungsbedürftigkeit des Daches und den geplanten Umbau einschließlich der erwarteten Kosten. Am 18.09.2014 wurde hierfür die denkmalschutzrechtliche Zustimmung erteilt, am 22.10.2014 die Baugenehmigung. Beide Bescheide sind mit Auflagen versehen.

Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht behauptet, bei Beibehaltung des bisherigen Grundrisses koste eine umfassende Erneuerung des Daches mindestens 87.526,46 Euro, wobei ca. 7.000 Euro hiervon für den Umbau des Dachspitzes zu einer Wo[…]


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