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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung bei Nässeunfall eines Restaurantbesuchers – Verkehrssicherungspflicht

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AG Menden, Az: 4 C 262/02, Urteil vom 11.12.2002
Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: AndreyPopov / Bigstock

Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geltend.

Der Beklagte betreibt in Menden-Lendringsen ein italienisches Restaurant. Die am 12.06.1933 geborene Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge Prof. X, waren dort Stammgäste und begaben sich auch am 25.11.2001 zur Mittagszeit in das Lokal. Draußen herrschten niedrige Temperaturen mit starkem Schneeregen. Das Restaurant ist insgesamt mit Fliesen mit der Rutschfestigkeit der Klasse R 9 ausgelegt. Hinter der Eingangstür befand sich noch eine Schmutzfangmatte mit den Ausmaßen von ca. 60 x 120 cm. Die Klägerin betrat das Lokal und ging einige Meter auf den feuchten Fliesen, bevor sie plötzlich ausrutschte, zu Fall kam und sich dabei das rechte Handgelenk/Unterarm brach. Der Bruch wurde mit einer Unterarm-Gipsschiene für 6 Wochen versorgt.

Die Klägerin verlangt nunmehr von dem Beklagten wegen Verletzung einer behaupteten Verkehrssicherungspflicht den Ersatz im Einzelnen aufgelisteter Sachschäden sowie darüber hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.789,52 EUR.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.862,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme von zwei Lichtbildern und der am Unfalltage von der Klägerin getragenen Schuhe sowie durch Vernehmung der Zeugen X und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.12.02 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin s[…]


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