AG Wiesbaden – Az.: 93 C 641/19 (22) – Urteil vom 30.01.2020
1. Der Beklagte wird verurteilt, an A Versicherung zur Schaden-Nr. xxx und Bürgschafts-Nr. xxx einen Betrag von 700,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.6.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abweisen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, soweit nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 700,38 €.
Tatbestand
Die Klägerin macht eine Regressforderung aus einer Mietkautionsbürgschaft geltend.
Die Klägerin ist mit der A Versicherung konzernmäßig verbunden und übernimmt für sie das Konzerninkasso.
Der Beklagte als Mieter schloss 2010 mit dem Streitverkündeten und der inzwischen verstorbenen Frau C als Vermieter einen Mietvertrag über eine Wohnung in Wiesbaden. Zum Zwecke der Erbringung der vertraglich geschuldeten Mietsicherheit schloss der Beklagte einen Vertrag über eine selbstschuldnerische Bürgschaft als Mietkaution mit der A Versicherung zu Gunsten der Vermieter über einen Betrag von 1.890 €, die Ansprüche aus dem Mietverhältnis umfasste. In der Bürgschaftserklärung verzichtete die A Versicherung auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Vorausklage.
In den Bürgschaftsvertrag wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A Versicherung einbezogen, die folgende Klauseln enthalten:
„8.1 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers
Wird die übernommene Bürgschaft in Anspruch genommen, hat der Versicherungsnehmer der A Gelegenheit zu geben, Feststellungen über Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche zu treffen und A unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Belege kann A insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.
8.2. Informationen und Hinweise durch A
A wird den Versicherungsnehmer von der Inanspruchnahme durch den Bürgschaftsgläubiger unterrichten. A kann den Versicherungsnehmer unter Fristsetzung auffordern, zur Abwehr der Inanspruchnahme unverzüglich gerichtliche Maßnahmen einzuleiten.
8.2.1. Kommt der Versicherungsnehmer
– dieser Aufforderung nicht oder nicht fr[…]