Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 4 Sa 1182/15
Leitsätze: Es stellt grundsätzlich einen an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund dar, wenn ein Vorgesetzter während der Arbeitszeit ihm unterstellte Mitarbeiter ohne Erlaubnis des Arbeitgebers für sich privat arbeiten lässt (wie LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2008 – 9 Sa 296/07 –).
Gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Landesarbeitsgericht an die vom Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.10.2015 – 7 Ca 22/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Symbolfoto: Di Studio / Bigstock
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlos und hilfsweise fristgerecht ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung vom 22.12.2014 sowie über Folgeansprüche.
Der 1968 geborene Kläger ist verheiratet und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Er war seit dem 15.05.2006 bei der Beklagten, die technische Gebäudeausrüstung in allen Gewerken sowie Facility-Management anbietet und bei der rund 2.500 Mitarbeiter beschäftigt sind, als Objektleiter gegen ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von 4.176,68 EUR auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 05.10.2007, auf den Bezug genommen wird, Anlage K1, Bl. 6 ff. GA, beschäftigt.
Bei der Beklagten waren jedenfalls im Zeitraum November/Dezember 2014 ein Herr M T und ein Herr R M beschäftigt, deren Vorgesetzter der Kläger war. Als Nachunternehmer beauftragte die Beklagte häufig einen Herrn A H , der häufiger mit dem Mitarbeiter M im Team zusammenarbeitete.
Die Ehefrau des Klägers erwarb im Jahr 2014 eine Doppelhaushälfte im L 31 in B , die umfassend renoviert wurde, wobei jedenfalls in den Monaten November und Dezember 2014 Renovierungsarbeiten stattfanden.
Am 24.11. oder am 25.11.2014 sowie am 17.12.2015 waren Herr M sowie Herr H jedenfalls für einige Stun[…]