Schadensersatz fristlose Kündigung
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Az.: 3 Sa 123/18
Urteil vom 12.12.2018
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 27.06.2018 -11 Ca 74/17 – wird zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Zahlungsansprüche in Höhe von 800,00 €.
Der Kläger und Berufungsbeklagte (künftig Kläger) war bis zum 18.02.2017 als Kraftfahrer bei der Beklagten und Berufungsklägerin (künftig Beklagte) bei einem durchschnittlichen Monatsbruttoeinkommen von 1.700,00 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 12.02.2017 – der Beklagten zugegangen am 15.02.2017 – kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 26.02.2017. Mit fristloser Kündigung vom 17.02.2017 – dem Kläger zugegangen am 18.02.2017 – kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Diese fristlose Kündigung ist rechtlich vom Kläger nicht angegriffen worden. Hintergrund der fristlosen Kündigung ist die von der Beklagten behauptete Arbeitsverweigerung durch eigenmächtige Urlaubsnahme in der Zeit vom 20. – 25.02.2017 durch den Kläger sowie die Rechtsauffassung der Beklagten, sie sei auch deshalb zur fristlosen Kündigung berechtigt, weil der Kläger im Hinblick auf die von ihm erklärte fristgemäße Kündigung die Kündigungsfrist nicht eingehalten habe. Mit Urteil vom 27.06.2018 ist die Beklagte wie folgt erstinstanzlich verurteilt worden:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.497,30 € brutto sowie 312,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 sowie weitere 40,00 € netto pauschal Schadensersatz nach § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein schriftliches Zeugnis zu erteilen, welches sich auf Art und Dauer seiner Tätigkeit und seinen Leistungen und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die ausgefüllten Arbeitspapiere, bestehend aus elektrischer Lohnsteuerbescheinigung 2017, Entgeltbescheinigung gem. § 312 SGB III., der Abmeldebescheinigung der Sozialversicherung, herauszugeben.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die am 19.07.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Beklagten richtet sich in Höhe von 800,00 € gegen Ziffer 1. des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 27.06.20[…]