BUNDESARBEITSGEERICHT
Az.: 7 ABR 55/01
Beschluss vom 23.10.2002
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Hannover, Az.: 9 BV 6/00, Beschluss v. 10.01.01
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Az.: 16 TaBV 21/01, Beschluss v. 14.09.01
In dem Beschlussverfahren hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Anhörung vom 23. Oktober 2002 für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. September 2001 -16 TaBV 21/01 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit von Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat für den Abschluss eines Sozialplans.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Versicherungsunternehmen mit ca. 3.375 Beschäftigten im gesamten Bundesgebiet. Das Unternehmen war bisher untergliedert in eine Hauptverwaltung, vier Vertriebsdirektionen, fünf Vertriebsbezirksdirektionen und 31 Bezirksdirektionen. Im Jahr 1999 beschloss die Arbeitgeberin eine grundlegende Änderung ihrer Organisationsstruktur (sog. Neue Struktur VK). Danach sollen künftig eine Hauptverwaltung, fünf Niederlassungen, ein Kunden-Service-Center (Call-Center), 36 Vertriebsbezirksdirektionen und vier Vertriebsdirektionen bestehen. Dabei sollen die bislang bei den Bezirksdirektionen angesiedelten Fachbereiche „Antrag, Leistung und Verwaltung“ ausgegliedert und in die fünf Niederlassungen und das überörtliche Kunden-Service-Center eingegliedert werden. Diese Umorganisation führt zu Teilbetriebsschließungen in 25 Bezirksdirektionen, u. a. in der Bezirksdirektion H…. Aus diesem Anlass vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem in ihrem Unternehmen gebildeten, zu 3) beteiligten Gesamtbetriebsrat am 25. Juni 1999 einen Teilinteressenausgleich und am 21. Dezember 1999 eine Ergänzung hierzu. Danach ist die Arbeitgeberin verpflichtet, jedem unbefristet angestellten Mitarbeiter, dessen Arbeitsplatz auf Grund der Umstrukturierung entf[…]