Bundesarbeitsgericht 1. Senat
Az: 1 AZR 322/00
Urteil vom 20.02.2001
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hamburg – Az.: 19 Ca 499/98 – Urteil vom 25.08.1999
II. Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 4 Sa 93/99 – Urteil vom 01.03.2000
Leitsätze:
1. Eine Vergütungsregelung für Gewerkschaftsbeschäftigte, die auf Arbeitnehmerseite von der Betriebsvertretung geschlossen wird, ist zulässig, da entsprechende tarifvertragliche Regelungen bisher weder bestehen noch üblich sind.
2. Sieht eine solche Vereinbarung die Verkürzung der Wochenarbeitszeit um eine Stunde ohne Lohnausgleich bei gleichzeitiger Erweiterung der Mitbestimmung bei Kündigungen vor, um das Beschäftigungsniveau trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu sichern, so ist dies nicht unbillig (§ 75 BetrVG).
3. Hat der Nutzer eines Telefaxgeräts durch ordnungsgemäße Verwendung eines funktionsfähigen Sendegeräts und korrekte Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Versendung des Telefaxes getan, geht ein für ihn nicht erkennbares Scheitern der Faxsendung nicht zu seinen Lasten.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2001 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2000 – 4 Sa 93/99 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin die in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelte Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich hinnehmen muß.
Die Klägerin ist bei der beklagten Gewerkschaft als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag vom 5. Dezember 1989 regelt – wie der vorhergegangene Arbeitsvertrag vom 14. November 1983 – in § 1:
„Für das Beschäftigungsverhältnis gelten die „Allgemei[…]