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Haftung des Arbeitgebers bei einem Arbeitsunfall

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Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, dann haftet grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung für den entstandenen Schaden, bzw. in einigen Fällen die Berufsgenossenschaft. Doch es gibt Fallkonstellationen, in denen der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet werden kann. Damit dieser Fall eintritt, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Vorsätzliche Handlung des Arbeitgebers
Die Anzahl der Arbeitsunfälle nimmt immer weiter ab. Beim Arbeitsschutz muss der jedoch Arbeitgeber einige Regeln beachten damit er nicht selber haftet.- 123rfplaymaker / 123RF

Eine Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber für die Schäden des Arbeitnehmers aufkommen ist, dass der Arbeitgeber den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Vorsätzlichkeit kann sich in einem körperlichen Streit mit einem Angestellten über betriebliche Belange äußern oder darin, dass der Arbeitgeber Vorkehrungen des Arbeitsschutzes wissentlich und willentlich außer Acht lässt. Zudem muss der Arbeitgeber durch dieses Außer Acht lassen einen Schaden beim Arbeitnehmer hervorrufen wollen. Das stellte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.6.2013 (8 AZR 471/12) klar. In jedem Fall muss die vorsätzliche Handlung immer einen arbeitsrelevanten Zusammenhang aufweisen. Die Notwendigkeit des vorsätzlichen Handelns ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB VII. Denn hier wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen das Haftungsprivileg des Arbeitgebers greift.
Neben dem Schadensersatz kann bei einer vorsätzlichen Handlung noch ein Schmerzensgeld verlangt werden.
Haftung bei grob fahrlässigen Handlungen des Arbeitgebers
Auch grob fahrlässig herbeigeführte Arbeitsunfälle kommen für eine Haftung in Betracht. Hat ein Arbeitgeber bestimmte Arbeitsschutzvorkehrungen unterlassen, obwohl er weiß, dass er dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer entfalten könnte, ist dieses Verhalten als grob fahrlässig einzustufen. Immer dann, wenn der Arbeitgebe[…]


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