OLG Köln – Az.: 9 U 135/10 – Urteil vom 01.02.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.05.2010 – 20 O 628/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin betreibt einen Großhandel für Chemieerzeugnisse. Sie hatte bei der Beklagten seit 2001 eine Warenkreditversicherung abgeschlossen. Versichert waren „Forderungsausfälle aufgrund Insolvenz, Protracted Default und Politisches Risiko“ gemäß den Versicherungsbedingungen (Anlage K 1). Der versicherte Prozentsatz betrug für die Ländergruppe B, zu der Deutschland gehört, 75 %.
Nach den Bedingungen sind für Abnehmer in Deutschland Eigentumsvorbehalte nach näherer Maßgabe zu vereinbaren.
Es heißt im Bedingungswerk (Länderliste Seite 9 des Versicherungsvertrages) auszugsweise u.a.:
„Eigentumsvorbehalt – Forderungen aus Warenlieferungen an Abnehmer in die Bundesrepublik Deutschland sind nur versichert, wenn und soweit der Versicherungsnehmer den einfachen Eigentumsvorbehalt sowie die Erweiterungsformen einschließlich Kontokorrent-/ Saldoklauseln und Verarbeitungs- / Vorausabtretungsklausel wirksam vereinbart hat. Abweichungen und Einschränkungen von diesen Eigentumsvorbehaltsrechten zu Lasten des Versicherungsnehmers -insbesondere durch entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Abnehmers – schließen den Versicherungsschutz nur dann nicht aus, wenn der Versicherer dies schriftlich bestätigt hat.“
Ergänzend ist die Voraussetzung des Versicherungsschutzes hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts in der Klausel 15900.00 (im einzelnen Vertragsbedingungen Seite 12) geregelt.
Darin heißt es auszugsweise:
„Eigentumsvorbehalt
Für Forderungsausfälle aus Warenlieferungen an Abnehmer in Länder, für die gemäß der Länderliste der Eigentumsvorbehalt zur Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemacht wurde, haftet der Versicherer nur, sofern:
a) der Versicherungsnehmer mit dem jeweiligen Abnehmer den gemäß der Länderliste vorgeschriebenen Eigentumsvorbehalt wirks[…]