OLG Schleswig-Holstein, Az: 7 U 143/14, Urteil vom 18.06.2015
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 19. September 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 6.149,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 6.066,10 € seit dem 22. Oktober 2010 und auf 83,11 € seit dem 15. August 2012 zu zahlen. 
Gründe
I. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Ansprüche seines Sohnes, des Zeugen Mathias S1, aus einem Verkehrsunfall wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend. Die Beklagte zu 1) ist Trägerin der Straßenbaulast für die Straße A1 und beauftragte die Beklagte zu 2) mit der Durchführung von Straßenausbesserungsarbeiten. Diese nahm die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 20. bis 30. Juli 2010 vor und verwendete dabei unter anderem Rollsplitt. Im Verlauf des 4. oder 5. August 2010 wurden Warnschilder „Splitt“ und „Rollsplitt“ entfernt. Gegen 20:40 Uhr am 5. August 2010 befuhr der Sohn des Klägers, der Zeuge Mathias S1, mit seinem Motorrad der Marke Yamaha die Straße A1 und stürzte in Höhe der Hausnummer 27. Motorrad und Helm des Zeugen wurden durch den Unfall beschädigt. Der Zeuge wurde zudem verletzt. Diagnostiziert wurden zunächst ein HWS Schleudertrauma Typ WAD 2, eine leichte Knieprellung links sowie eine Sprunggelenksprellung rechts. Wegen anhaltender Knieschmerzen wurde am 27. September 2010 ein MRT des linken Kniegelenks durchgeführt, das ohne Befund blieb. Der Zeuge erlitt tatsächlich einen Bruch des linken Daumensattelgelenks, eine Kapselbandläsion sowohl am linken als auch am rechten Daumengrundgelenk. Er wurde in der Folge dreimal operiert und wiederholt arbeitsunfähig krankgeschrieben, zuletzt vom 10. Januar 2012 bis 16. März 2012….