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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – fiktive Verbringungskosten

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Amtsgericht Hildesheim
Az: 49 C 118/06
Urteil vom 26.01.2007

In dem Rechtsstreit hat die 49. Zivilabteilung des Amtsgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 05.01.2007 für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 376,95 Euro sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 47,50 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus den genannten Beträgen seit dem 12.10.2005 zuzahlen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
4.
Die Berufung wird gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie eine einheitliche Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

Tatbestand:
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung ihres Pkws aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagte als Pflichtversicherer des Unfallgegners geltend. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Klägerin rechnete den Schaden in Form der Reparaturkosten ab auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigenbüro … vom 30.08.2005 (Bl. 6 ff. d. A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Nach dem Gutachten erforderte die Reparatur der Fahrzeugschäden Arbeiten und Material im Gesamtwert von 3.412,68 Euro netto, einschließlich Fahrzeugverbringungskosten in Höhe von 90,- Euro und Ersatzteilen im Wert von 2.224,68 Euro netto. Das Gutachten wies für den Fall der Reparatur auf Grundlage eines Umsatzsteuersatzes von 16% weiter eine Umsatzsteuer in Höhe von 546,03 Euro sowie ein Gesamtbruttobetrag von 3.[…]


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