VG München – Az.: M 6 S 17.5545 – Beschluss vom 16.03.2018
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse BE samt Unterklassen. Mit Bescheid vom 20. Juni 2017, zugestellt am 22. Juni 2017, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners wegen Erreichens von 8 Punkten die Fahrerlaubnis. Ihrer Entscheidung legte sie folgende Zuwiderhandlungen zu Grunde:
Tattag/Datum der Entscheidung Rechtskraft Art der Zuwiderhandlung Punkte
…04.2014/…05.2014 31.05.2014 Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons 1…01.2015/
…01.2015 13.02.2015 Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons 1
…04.2016/…06.2016 15.07.016 Überschreitung des Termins zur Hauptuntersuchung 1
…08.2016/…10.2016 22.10.2016 Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons 1
Ermahnung am … November 2016, zugestellt am 19. November 2016
Tattag/Datum der Entscheidung Rechtskraft Art der Zuwiderhandlung Punkte
…07.2016/…10.2016 15.11.2016 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 1
…09.2016/…11.2016 14.12.2016 Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons 1
Verwarnung vom … Januar 2017, zugestellt am 12. Januar 2017
Tattag/Datum der Entscheidung Rechtskraft Art der Zuwiderhandlung Punkte
…08.2016/…04.2017 04.05.2017 Anordnen oder Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis 2
Nachdem der Antragsteller aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde mit der Tat vom … August 2016 bzw. … September 2016 8 Punkte erreicht hatte, hörte sie ihn mit Schreiben vom … Mai 2017 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und erließ sodann den streitgegenständlichen Bescheid, wobei sie dessen sofortige Vollziehung anordnete (Nr. 3 des Bescheids). Dabei ging sie aber erkennbar (S. 4 und 5 ) von der kraft Gesetzes gemäß § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – bestehenden soforti[…]