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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen 8 Punkten

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VG München – Az.: M 6 S 17.5545 – Beschluss vom 16.03.2018

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse BE samt Unterklassen. Mit Bescheid vom 20. Juni 2017, zugestellt am 22. Juni 2017, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners wegen Erreichens von 8 Punkten die Fahrerlaubnis. Ihrer Entscheidung legte sie folgende Zuwiderhandlungen zu Grunde:

Tattag/Datum der Entscheidung              Rechtskraft        Art der Zuwiderhandlung            Punkte

…04.2014/…05.2014      31.05.2014          Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons              1…01.2015/

…01.2015            13.02.2015          Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons              1

…04.2016/…06.2016      15.07.016            Überschreitung des Termins zur Hauptuntersuchung   1

…08.2016/…10.2016      22.10.2016          Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons              1

Ermahnung am … November 2016, zugestellt am 19. November 2016

Tattag/Datum der Entscheidung              Rechtskraft        Art der Zuwiderhandlung Punkte

…07.2016/…10.2016      15.11.2016          Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit   1

…09.2016/…11.2016      14.12.2016          Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons              1

Verwarnung vom … Januar 2017, zugestellt am 12. Januar 2017

Tattag/Datum der Entscheidung              Rechtskraft        Art der Zuwiderhandlung            Punkte

…08.2016/…04.2017      04.05.2017          Anordnen oder Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis 2

Nachdem der Antragsteller aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde mit der Tat vom … August 2016 bzw. … September 2016 8 Punkte erreicht hatte, hörte sie ihn mit Schreiben vom … Mai 2017 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und erließ sodann den streitgegenständlichen Bescheid, wobei sie dessen sofortige Vollziehung anordnete (Nr. 3 des Bescheids). Dabei ging sie aber erkennbar (S. 4 und 5 ) von der kraft Gesetzes gemäß § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – bestehenden soforti[…]


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