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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vertrauensschutz beim Überholen und beim Abbiegen bei unklarer Verkehrslage

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BGH, Az: VI ZR 151/94, Urteil vom 26.09.1995
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 1994 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht

1.a) die Beklagten zur Zahlung materiellen Schadensersatzes von mehr als 12.866,06 DM nebst Zinsen hieraus verurteilt und

b) dem Kläger der Höhe nach ein Schmerzensgeld von 50.000,– DM nebst Zinsen zuerkannt hat,

2) die Klage hinsichtlich des Verdienstausfallschadens dem Grunde nach zu mehr als 20% für gerechtfertigt erklärt und

3. festgestellt hat, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 14. November 1987

a) alle künftigen immateriellen Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverantwortung des Klägers von lediglich 20% und

b) alle zukünftig entstehenden materiellen Schäden zu mehr als 50% zu ersetzen,

4. die erstinstanzliche Abweisung der Widerklage des Beklagten zu 2) in Höhe von mehr als 2.812,75 DM bestätigt hat.

II. Die weitergehende Revision wird, soweit sie sich gegen die bereits vom Landgericht zuerkannten Ansprüche (12.866,06 DM und 50% des künftigen materiellen Schadens) richtet, als unzulässig verworfen und im übrigen zurückgewiesen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 14. November 1987 fuhr der bei der Widerbeklagten zu 2) versicherte Kläger mit seinem PKW auf der L 3071, um nach rechts in die bevorrechtigte L 3073 in Richtung B 3 einzubiegen. Zur gleichen Zeit näherte sich auf der L 3073 – aus der Sicht des Klägers von rechts – der Beklagte zu 2) mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW dem Einmündungsbereich der L 3071. Die L 3073 beschreibt – aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen – von der Einmündung aus nach rechts eine langgestreckte Linkskurve. Der Zweitbeklagte hatte auf einen mit 70 bis 80 km/h vor ihm fahrenden Linienbus aufgeschlossen und wollte diesen überholen. Noch vor der Einmündung der L 3071 scherte er nach links zum Überholen des Busses aus. Etwa zur gleichen Zeit begann auch der Kläger, für den sich von links auf der L 3073 kein bevorrechtigter Verkehr näherte, nach rechts in die Vorfahrtsstraße einzubiegen. Nach wenigen[…]


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