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Werkvertrag – Unwirksamkeit einer Sicherungsabrede wegen unangemessener Benachteiligung

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LG München I –  Az.: 24 O 16912/13 – Urteil vom 02.12.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 13.501,01 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Vorschuss für Nachbesserungskosten (vgl. Klageantrag zu I.) und Erstattung bereits entstandener Mängelbeseitigungskosten (vgl. Klageantrag zu II.) aus einer selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft geltend.

Der Kläger ist Eigentümer und Bauherr der Anwesen …, … und … in München. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Wiesbaden. Sie betreibt in München die „Generalagentur T H.

Der Kläger beauftragte die … GmbH (Hauptschuldnerin) mit der Durchführung von Trockenbaumaßnahmen im Rahmen des Dachgeschossausbaus in den oben genannten Anwesen. Bei den geschlossenen BGB-Bauwerksverträge vom 29.10./06.11.2007 und 21./24.01.2008 (Anlagen K1 und K2) handelt es sich um vom Kläger bzw. vom klägerischen Architekten vorgegebene Formularverträge.

Der Vertragstext lautet auszugsweise wie folgt:

„Ziffer 13.2. Gewährleistungssicherheit

(…)

Die Sicherheitsleistung erfolgt durch Einbehalt von Zahlungen gem. Zf. 13.3 in Höhe von 5 % des Bruttoendbetrages der Schlussrechnung. Der AN ist berechtigt, die Sicherheit in Form des Bareinbehaltes durch Gewährleistungsbürgschaft gem. Ziffer 13.3 abzulösen.

(…)

Ziffer 13.3 Sonstiges

(…)

Bürgschaft

Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB sowie die Einrede der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit gemäß § 770 BGB abzugeben. Sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt sein.

Die Kosten der Bürgschaft trägt der AN.“

Die Hauptschuldnerin machte von ihrem Ablöserecht nach Ziffer 13.2. Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Ziffer 13.3. Gebrauch und übergab dem Kläger zu den vorbenannten Verträgen jeweils einen von der Beklagten ausgestellten Bürgschein (Nr. 200/97/514457387/000012/S und Nr. 200/97/514457387/000013/S; Anlagen K3 und K4).

Über das Vermögen der … GmbH wurde durch Beschluss des AG München vom 02.12.2010, Az. 1507 IN 2130/10 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses wurde durch Beschluss des AG München vom 07.09.2012 nach Schlussverteilung aufgehoben.

Der Kläger behauptet, dass die von der H[…]


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