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Rechtsanwälte Kotz GbR

Freistellung – Anrechnung anderweitigen Verdienstes

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 9 AZR 16/01
Urteil vom 19.3.2002

Das Bundesarbeitsgericht hat auf die mündliche vom 19.09.2002 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2000 – 19 Sa 2007/00 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche für Oktober 1999. Mit der Widerklage begehrt der Beklagte Auskunft über anderweitig erzielten Verdienst des Klägers.
Der Kläger war von Oktober 1996 bis zum 31. Oktober 1999 Arbeitnehmer des Autohauses in W. GmbH. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst im Juli 1999 zum 31. Oktober 1999 und stellte den Kläger mit Wirkung vom 1. August 1999 frei. Sie bat ihn, sich für eventuell anfallende Arbeiten auf Abruf bereitzuhalten. Mit Schreiben vom 25. August 1999 kündigte die Arbeitgeberin erneut und teilte dem Kläger mit:
„… wie Ihnen bereits bekannt ist, mußte unsere Firma Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens … stellen… Der Betrieb wurde bereits stillgelegt. Aus diesem betriebsbedingten Grund erklären wir mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters hiermit die Kündigung des mit ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses in der gesetzlichen Frist. Nach unseren Unterlagen wirkt die Kündigung nach Ablauf des 30.09.1999. Sie wird zugleich auf den nächst zulässigen Zeitpunkt ausgesprochen.
Zugleich werden Sie ab sofort unwiderruflich unter Aufrechnung auf Urlaubsansprüche von der Arbeit freigestellt.“
Über das Vermögen des Autohauses wurde am 1. Oktober 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. In dem vom Kläger eingeleiteten Kündigungsschutzrechtsstreit schloß er mit diesem am 16. Februar 2000 folgenden Vergleich:
„1.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis … durch die Kündigung vom 27.7.1999 aus dringenden betriebsbedingten Gründen (insolvenzbedingte Betriebsstillegung) zum Ablauf des 31.10.199[…]


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