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Krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit – Verfall von Urlaubsansprüchen

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VG Karlsruhe – Az.: 4 K 10252/18 – Urteil vom 27.11.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen, die aufgrund krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit nicht genommen werden konnten.

Der am … 1958 geborene Kläger war zuletzt als Polizeihauptmeister (PHM) beim Polizeirevier … tätig. Seine Arbeitszeit war regelmäßig auf fünf Wochenarbeitstage verteilt. Nachdem er bereits seit dem 07.05.2013 arbeitsunfähig erkrankt war, wurde er mit Wirkung zum 01.05.2018 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die Summe seiner Bezüge in den letzten drei Monaten vor Eintritt in den Ruhestand betrug 11.960,- Euro.

Mit Schreiben vom 11.05.2018 teilte das Polizeipräsidium Karlsruhe dem Kläger mit, dass dem Landesamt für Besoldung und Versorgung gemeldet worden sei, dass der Kläger Anspruch auf finanzielle Abgeltung von insgesamt 27 Urlaubstagen (20 Tage für das Jahr 2017 und 7 Tage für den anteiligen Jahresurlaub 2018) habe. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Erholungsurlaub für die Kalenderjahre bis einschließlich 2014 am 31.12.2016 verfallen sei und für den Erholungsurlaub ab dem Jahr 2015 eine Verfallsfrist von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres gelte.

Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits mit Schreiben vom 07.05.2018 die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids über die Festsetzung der Urlaubsvergütung des Klägers beantragt hatte, erging unter dem 22.05.2018 eine Verfügung des Polizeipräsidiums Karlsruhe, mit der erneut mitgeteilt wurde, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Höhe der finanziellen Abgeltung der Urlaubstage auf der Grundlage von 27 Tagen ermitteln werde, wobei 20 Tage auf das Jahr 2017 und 6,67 – aufgerundet auf 7 – Tage anteilig auf vier Monate aus dem Jahr 2018 entfielen. Die Begründung entsprach derjenigen im Schreiben vom 11.05.2018. Die Verfügung wurde dem Kläger am 30.05.2018 zugestellt.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom Montag, dem 02.07.2018 (vorab per Telefax am selben Tag gesendet) Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.05.2018 und begründete diesen mit weiterem Schreiben vom 30.07.2018 (ebenfalls vorab per Telefax gesendet) dahingehend, dass der nicht verfallene Urlaub, der wegen Dienstunfähigkeit nicht genommen werden konnte, zu vergüten sei. Der Urlaub des Jahres 2014 sei zum 31.12.2016 verfallen, der Urlaub für 2015 sei zum 31.12.2017 verfallen und der Urlaub für das Jahr 2016 verfalle zum 31.12.2018.[…]


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