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Was ist eine Erwerbsminderungsrente und was leistet sie?

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Berufstätige und Nicht-Berufstätige können mit Beginn der Volljährigkeit einen Erwerbsminderungsrentenvertrag abschließen. Dieser Vertrag ist eine Versicherungsleistung und nur dann an den Versicherungsnehmer als wirksam anzurechnen, wenn alle Voraussetzungen für eine halbe oder volle Erwerbsminderung vorliegen. Dieser Bestand muss von einem Facharzt hinreichend dokumentiert sein sowie ein entsprechendes formelles Attest ausgestellt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die Person, die als Versicherungsnehmer auftritt, in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist.
Erwerbstätigkeit teilweise oder vollständig nicht mehr möglich
Berufstätigen wird empfohlen eine Erwerbsminderungsrente durch einen Versicherungsvertrag, abzusichern. Wichtig wird das, wenn der oder die Berufstätige nicht mehr imstande ist, seiner Tätigkeit nachzukommen oder nur bis zu einer maximalen Stundenanzahl von sechs Stunden täglich. Alle Versicherungsnehmer, die vor 1961 geboren wurden, erhalten die Erwerbsminderungsrente in voller Höhe, wenn sie in ihrem Beruf nicht mehr tätig sein können und eine gleichwertige Tätigkeit sich nicht anbietet. Dazu muss die Person in der Lage sein, mindestens drei Stunden am Tag arbeiten zu können.

Arbeitnehmer, die nach 1961 geboren wurden, erhalten nur dann die volle Erwerbsminderungsrente, wenn die grundsätzliche Arbeitskraft nicht mehr für drei Stunden pro Tag ausreicht. Eine anteilige Erwerbsminderungsrente wird nur dann zugestanden, wenn mindestens drei und maximal sechs Stunden am Tag einer Arbeit nachgegangen werden kann, selbst, wenn diese nicht den Qualifikationen des Arbeitnehmers entspricht. Ein wesentlicher Unterschied zu den älteren Arbeitnehmern.

Um von einer solchen Rentenversicherungsleistung zu profitieren, müssen Arbeitnehmer bereits drei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Dieser Zustand variiert je nach Produktmodell der einzelnen Versicherer. Bestehende oder künftige Abweichungen von dieser Angabe können diese teilweise oder vollständig unwirksam machen.

Dabei werden auch Phasen angerechnet, wo der Arbeitnehmer nicht berufstätig war und Leistungen in der Mutterschaft bezogen hat oder Krankengeld, ALG I, ALG II (2005 – 2010), Rentensplittung oder Übergangsgeld bezog. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Antrag auf Erwerbsminderungsrente […]


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