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Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall – französisches Recht

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Landgericht Saarbrücken
Az: 13 S 51/11
Urteil vom 09.03.2012

In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 02.03.2012 für R e c h t erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 14.02.2011 – 9 C 174/10 (10) – unter Abweisung der Klage im Übrigen abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.433,- € nebst Zinsen aus diesem Betrag in nachfolgend bestimmter Hohe zu zahlen: 3,79 % in der Zeit vom 11.12.2009 bis 31.12.2009, 0,65 % vom 01.01.2010 bis 31.12.2010, 0,38 % vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 und 0,71 % seit dem 01.01.2012. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem französischen Kfz-Haftpflichtversicherer, restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am … in …/Frankreich ereignet hat.
Bei dem Verkehrsunfall wurde das damals 11 Jahre alte Fahrzeug des Klägers, ein Opel Astra Caravan Comfort 2.0 D 16 V, der zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 225.000 km hatte, von einem in Frankreich zugelassenen und bei der Beklagten versicherten Lkw beschädigt. Der Kläger veräußerte den Wagen nach dem Unfall als Schrottfahrzeug für 100,- €. In der Zeit zwischen dem 19.02.2010 und dem 26.02.2010 nahm der Kläger einen Mietwagen in Anspruch. Die Beklagte, deren Einstandspflicht zwischen den Parteien nicht im Streit steht, hat zur Abgeltung sämtlicher Schäden pauschal 800,- € gezahlt.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, sein Fahrzeug sei bei dem Unfall so schwer beschädigt worden, dass ein Totalschaden eingetreten sei. Ausgehend davon, dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt einen Wiederbeschaffungswert von 2.100,- € gehabt habe, ergebe sich unter Berücksichtigung des Fahrzeugrestwertes von 100,- € und der außergerichtlichen Zahlung der Beklagten von 800,- € ein noch zu zahlender Betrag von 1.200,- € für den eingetretenen Sachschaden. Zur Ausübung seines Beruf[…]


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