BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 7 AZR 701/99
Verkündet am 28. März 2001
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hamburg – Az.: 3 Ca 31/99- Urteil vom 16.04.1999
II. Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 4 Sa 44/99 – Urteil vom 22.09.1999
Leitsatz:
Wenn die Arbeitsvertragsparteien in einem den Sonderreglungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte der Bundesanstalt für Arbeit (SR 2a MTA) unterfallenden Arbeitsvertrag nur die Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten vereinbart haben, kann die Befristung nicht auf die zeitlich begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln gestützt werden.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2001 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. September 1999-4 Sa 44/99 -wird zurückgewiesen mit der klarstellenden Maßgabe, daß das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung zum 31. Dezember 1998 beendet ist.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Dezember 1998 geendet hat.
Der Kläger wurde nach § 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags vom 25. März 1996 „als vollbeschäftigter Angestellter auf bestimmte Zeit nach der Anlage 2 a (SR 2a) zum MTA als Aushilfsangestellter zur Aushilfe für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 beim Arbeitsamt Hamburg eingestellt“. Auch nach einem dem Kläger bei Abschluß des Arbeitsvertrags zur Kenntnis gegebenen Vermerk sollte die Beschäftigung als „Aushilfsangestellter (SR 2a Nr. 1 Buchst, c MTA)“ erfolgen. Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (BA) vom 21. April 1961 (MTA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.
Die Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte[…]