Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Befristung und tarifliche Befristungsgrundform

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 7 AZR 701/99
Verkündet am 28. März 2001
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hamburg – Az.: 3 Ca 31/99- Urteil vom 16.04.1999
II. Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 4 Sa 44/99 – Urteil vom 22.09.1999

Leitsatz:
Wenn die Arbeitsvertragsparteien in einem den Sonderreglungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte der Bundesanstalt für Arbeit (SR 2a MTA) unterfallenden Arbeitsvertrag nur die Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten vereinbart haben, kann die Befristung nicht auf die zeitlich begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln gestützt werden.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2001 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. September 1999-4 Sa 44/99 -wird zurückgewiesen mit der klarstellenden Maßgabe, daß das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung zum 31. Dezember 1998 beendet ist.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Dezember 1998 geendet hat.
Der Kläger wurde nach § 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags vom 25. März 1996 „als vollbeschäftigter Angestellter auf bestimmte Zeit nach der Anlage 2 a (SR 2a) zum MTA als Aushilfsangestellter zur Aushilfe für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 beim Arbeitsamt Hamburg eingestellt“. Auch nach einem dem Kläger bei Abschluß des Arbeitsvertrags zur Kenntnis gegebenen Vermerk sollte die Beschäftigung als „Aushilfsangestellter (SR 2a Nr. 1 Buchst, c MTA)“ erfolgen. Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (BA) vom 21. April 1961 (MTA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.
Die Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv