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Krankentagegeldversicherung – Obliegenheitspflichtverletzung

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Landgericht Coburg
Az: 13 O 864/06
Urteil vom 23.05.2007

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2007 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einem mit ihr abgeschlossenen Versicherungsvertrag Krankentagegeld.

Die Klägerin ist mit der Beklagten über einen Privatkrankenversicherungsvertrag verbunden, der neben der Erstattung der Kosten für ambulante und stationäre Heil- und Zahnbehandlung auch einen Anspruch auf Krankentagegeld in Höhe von 35,79 EUR je Kalendertag der Klägerin gewährt. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien begann am 1.11.1992 zu laufen. Dem Versicherungsvertrag liegt der Tarif der Beklagten MB/KT 78 zugrunde. Der Anspruch auf Zahlung des Krankentagegeldes beginnt demnach ab dem 15. Kalendertag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Die Klägerin behauptet, dass sie in den Zeiträumen vom 27.1.2004 bis 9.2.2004, vom 28.7.2004 bis 11.12.2004 und vom 16.12.2005 bis 8.2.2006 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.

Sie ist daher der Auffassung, dass ihr für die Zeit vom 27.1.2004 bis 9.2.2004 ein Krankentagegeld in Höhe von 501,06 EUR, für die Zeit vom 28.7.2004 bis 11.12.2004 ein weiteres Krankentagegeld in Höhe von 4.402,12 EUR und für die Zeit vom 16.12.2005 bis 8.2.2006 ein Krankentagegeld in Höhe von 1.467,39 EUR von der Beklagten zustehe.

Die Klägerin beantragt daher zu erkennen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.370,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.3.2006 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 27.1.2004 bis 9.2.2004 per Fax vom 1.2.2004 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt habe, die das Datum des 26.1.2004 trage. Mit Telefonat vom 4.2.2004 sei sie aufgefordert worden, weitere Arbeitsunfähigkeitsnachweise vorzulegen. Daran habe sie die Klägerin dann am 27.2.2004 erneut[…]


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