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Einfamilienhaus – Nachlasswertbestimmung

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OLG Frankfurt – Az.: 12 U 110/21 – Urteil vom 08.12.2021

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 03.05.2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.

Die Parteien streiten um einen Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB.

Der am 14.06.2021 verstorbene vormalige Kläger ist der Bruder des Beklagten; beide sind aus der Ehe ihres am 27.10.1986 verstorbenen Vaters und ihrer am 30.12.2019 verstorbenen Mutter hervorgegangen. Der vormalige Kläger ist von seiner Ehefrau, ### als Alleinerbin beerbt worden.

Die Eltern des vormaligen Klägers und des Beklagten hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament vom 08.04.1983 gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Eine Schlusserbeneinsetzung enthielt das Testament nicht (Anlage K 1, Anlagenband).

Nach dem Tod des Vaters errichtete die Mutter am 30.10.2018 ein notarielles Testament, in welchem sie den Beklagten als Alleinerben einsetzte (Anlage K 2, Anlagenband).

Nach dem Tod der Mutter forderte der vormalige Kläger den Beklagten auf, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen, welches der Beklagte dem vormaligen Kläger schließlich datiert auf den 11.11.2020 übermittelte (Anlage K 5, Anlagenband). In diesem Verzeichnis wurde das zum Nachlass gehörende und im Klageantrag näher bezeichnete Grundstück mit Wohnhaus mit einem Verkehrswert von 271.700,00 Euro aufgeführt und dazu auf ein ortsgerichtliches Gutachten vom 12.10.2020 Bezug genommen. Dem Nachlassverzeichnis beigefügt war ein Schätzgutachten vom 29.08.2020, aus dem für diesen Bewertungszeitpunkt ein Gesamtwert von 308.600,00 Euro hervorgeht, und ein Schreiben des Ortsgerichts Rüsselsheim vom 12.10.2020, wonach auf den Bewertungsstichtag 30.12.2019 bezogen der Grundstückswert 184.500,00 Euro betrage, woraus sich bei unverändertem Gebäudewert von 87.200,00 Euro ein Gesamtwert von 271.700,00 Euro errechne.

Der vormalige Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, das ortsgerichtliche Gutachten erfülle nicht die Voraussetzungen des § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB. Hierfür sei ein Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen erforderlich.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei seiner Verpflichtung durch die Vorlage der ortsgerichtlichen Schätzung nachgekommen.

Wegen der weiteren Feststellungen und der erstinstanzlich ges[…]


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