Amtsgericht Berlin-Neukölln
Az: 5 C 141/06
Urteil vom 09.03.2007
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Euro 875,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf Euro 77,07 seit dem 06.04.2006 und auf jeweils Euro 133,03 seit dem 05.05., 07.06., 06.07., 04.08., 06.09. und 05.10.2006 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 9/20 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 11/20 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 05.09.2003 vermietete die Klägerin die Wohnung in der …, in … Berlin an die Beklagten. Die monatliche Bruttomiete beträgt Euro 889,72. Mit Telefonat vom 05.01.2006 und Schreiben vom 23.02.2006 kündigten die Beklagten eine Mietminderung an. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass sich in der Erdgeschosswohnung des Hauses ein Bordell befinde. In den Monaten März bis Oktober 2006 minderten die Beklagten sodann die Miete um monatlich jeweils Euro 222,00. Bis auf einen Betrag in Höhe von Euro 33,01 verrechnete die Klägerin das Guthaben der Beklagten aus einer Betriebskostenabrechnung mit der verbliebenen Mietforderung für März 2006.
Der Zugang zur betreffenden Gewerbemieteinheit im Erdgeschoss erfolgt über den Hausflur. Ihr Eingang liegt neben den Hausbriefkästen. Der Hausflur wird ein Mal wöchentlich gereinigt. Das Haus verfügt über eine Gegensprechanlage mit automatischer Türöffnung.
Die Klägerin behauptet, in der Erdgeschosswohnung werde ein Wellness-Salon betrieben. Zu Beeinträchtigungen der Mieter durch Kunden komme es nicht. Die Reinigung des Hausflurs werde regelmäßig kontrolliert. Zu Beanstandungen der Sauberkeit sei es nicht gekommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Euro 1.587,01 nebst […]