Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bankdarlehen – Kündigung wegen Zahlungsverzug – Vorfälligkeitsentschädigung

Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az: 5 U 207/14
Urteil vom 21.05.2015
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 70.000,00 Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, Schadensersatz statt der Leistung (von ihnen als „Vorfälligkeitsentschädigung“ bezeichnet) zu verlangen. Die Beklagte gewährte der Klägerin durch Darlehensvertrag vom 27. Mai 2010 ein Darlehen über 330.000,00 € zu einem Jahreszinssatz von 5,3 %. Die Beklagte kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 23. August 2011, mit der Begründung, die Klägerin sei „seit geraumer Zeit“ ihren Kreditverpflichtungen nicht mehr vertragsgemäß nachgekommen und forderte die Klägerin auf, einen Ablösebetrag in Höhe von 337.057,59 € zum Ausgleich ihrer Forderungen zu zahlen. Die Klägerin veräußerte daraufhin ein Mehrfamilienhaus (4 Eigentumswohnungen), in deren Wohnungsgrundbüchern der vorliegende Kredit ebenfalls abgesichert war. Aus dem Veräußerungserlös stellte die Klägerin der Beklagten am 7. Januar 2013 insgesamt 306.000,00 € zur Verrechnung auf die Darlehensforderungen zur Verfügung. Mit Schreiben vom 17. Januar berechnete die Beklagte „Vorfälligkeitsentschädigung“ unter Hinweis auf die vorzeitig zurückgezahlten 306.000,00 €. Sie begehrte hiermit Schadensersatz für die ihr aufgrund der vorzeitig erfolgten Rückzahlung in der Zukunft entgehenden Zinsgewinne. Die Höhe des von der Beklagten errechneten Schadensersatzes ist nicht im Streit. Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nebst sämtli[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv