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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sprung aus dem Fenster ist kein Arbeitsunfall

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Zusammenfassung: Wer im Rahmen eines Besuchs einer beruflichen Schulungsmaßnahme von einer Mitschülerin mit dem Wasser aus einer Gummiente bespritzt wird und deshalb aus dem Fenster auf ein Plexiglasdach springt, welches sodann einstürzt, erleidet keinen Arbeitsunfall. Ansprüche auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung bestehen in diesem Fall nicht.

Hessisches Landessozialgericht
Az: L 3 U 47/13
Urteil vom 24.03.2015

Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 5. Februar 2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 25. August 2011 als Arbeitsunfall.
An diesem Tag befand sich der 1983 geborene Kläger im Rahmen seiner Umschulung zum Kaufmann im Groß- und Einzelhandel bei der Deutschen Angestelltenakademie in C-Stadt in einer beruflichen Schulungsmaßnahme. Während der Unterrichtszeit, in der die dort anwesenden Schüler (insgesamt 7 einschließlich des Klägers) in einem Unterrichtsraum im ersten Obergeschoss des Gebäudes eigenverantwortlich an dort eingerichteten Computerarbeitsplätzen ihre Module bearbeiten sollten, versuchte eine Mitschülerin des Klägers, die Zeugin D. E., den Kläger mit einem Gummispritztier nass zu spritzen. Der Kläger, welcher sich in Höhe eines geöffneten Fensters befand, versuchte sich dem Wasserstrahl zu entziehen und gelangte dabei auf ein unterhalb des Fensters befindliches Plexiglasvordach. Dieses hielt seinem Gewicht nicht stand, so dass der Kläger das Dach durchbrach und sich bei dem Sturz auf die darunter befindliche Laderampe u.a. eine Fersenbeinfraktur rechts sowie Wirbelkörperfrakturen zuzog.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. September 2011 Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen dieses Ereignisses ab, da ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe. Bei dem Vorgang, bei dem der Kläger im Rahmen einer Rangelei/Neckerei aus dem Fenster gesprungen sei, h[…]


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