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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaufvertrag – Schadensersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht

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LG Bonn – Az.: 1 O 79/18 – Urteil vom 22.01.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer angeblichen Falschberatung in Anspruch.

Die Klägerin betreibt eine Unternehmensberatung. In der Mitte des Jahres 2015 war sie auf der Suche nach einer Anlage, mit der sie Videokonferenzen mit ihren Zweigstellen und mit ihren Kunden abhalten wollte. Die Videokonferenzanlage sollte von jedem internetfähigen Endgerät von überall und von mehreren Personen gleichzeitig konnektierbar sein. In diesem Zusammenhang gab es Gespräche zwischen der Assistentin des Geschäftsführers der Klägerin, der Zeugin E. und den vor Ort als Servicetechnikern tätigen Mitarbeitern der Klägerin, Herrn H. sowie dem Zeugen B..

Mit Email vom 24.02.2016 (Anlage 1) übersandte der Zeuge M., der als IT Consultant bei der … GmbH tätig war, der Klägerin ein Angebot über eine Videokonferenzanlage … SX20 sowie über eine Videokonferenzanlage … SX10. Die E-Mail lautet auszugsweise:

„Wie besprochen sende ich Ihnen die Preisinformation inkl. aller Technischen Details zu Ihrer Videokonferenz Lösung.

Im Angebot findet sich einmal das SX20 mit MultiSite Option für bis zu 4 Teilnehmer.

Weiterhin befindet sich unter Position 2 das SX10, welches nicht mit Multisite erhältlich ist und auch einen SIP Registrar benötigt.

Daher ist zu der Position 2 auch die Position 3 erforderlich, nämlich die Conference Bridge (30 Kanäle incl.) zum Preis von 195,00 € monatlich.

Die Mindestlaufzeit 12 Monate.“

Die Klägerin entschied sich für die Anlage … SX20 als preiswertere Lösung und unterzeichnete am 10.03.2016 ein Angebot der Beklagten vom 09.03.2016 (Anlage 2). In diesem heißt es unter Position 1: „… SX20 (keine Cloudebridge erforderlich!).

Die Videokonferenzanlage wurde am 11.04.2016 installiert. Das Abnahmeprotokoll (Anlage 3) wurde durch den Zeugen T. unterzeichnet.

Die Videokonferenzanlage funktionierte für die von der Klägerin vorgesehene Nutzung zunächst nicht.

Mit Rechnung vom 13.05.2016 stellte die Beklagte der Klägerin für die Videokonferenzanlage einen Betrag in Höhe von 12.653,90 € in Rechnung (Anlage 4). Der Zeuge M. leitete in der Zeit vom 27.07.2016 bis Ende August 2016 eine Testphase für die Videokonferenzanlage ein, wobei er eine Conference Bridge installierte. Im September 2016 erklä[…]


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