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Erbenvoreintragung bei Aufhebung der Erbengemeinschaft – Bildung einer WEG

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Schlüsselrolle der Erbenvoreintragung bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft und Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az: 14 W 41/23 (Wx)) vom 10. Juli 2023 beleuchtet den komplexen Sachverhalt der Erbenvoreintragung im Kontext der Aufhebung einer Erbengemeinschaft und Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Das Hauptproblem liegt hier in der Interpretation und Anwendung der §§ 39 und 40 des Grundbuchordnung (GBO). Die Schlüsselfrage lautet: Ist eine Erbenvoreintragung im Zuge der Auflösung einer Erbengemeinschaft und der anschließenden Bildung einer WEG notwendig oder nicht?

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 W 41/23 (Wx) >>>

Erste Überprüfung und Begründung der Beschwerde
Die Beschwerden der Beteiligten wurden zunächst vom Amtsgericht Emmendingen zurückgewiesen. Die Begründung der Beschwerdeführer konzentriert sich auf die These, dass eine Erbenvoreintragung gemäß § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich sei. Sie argumentieren, dass die Teilungserklärung und Übertragung in Umsetzung testamentarischer Anordnungen einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellten. Somit sei bei einer Verbindung von Inhaltsänderung und Übertragung keine Voreintragung der Berechtigten gemäß § 39 GBO erforderlich.
Standpunkt des Oberlandesgerichts Karlsruhe
Das OLG Karlsruhe hingegen sieht in der Teilungserklärung und nachfolgenden Erbauseinandersetzung ein Eintragungshindernis. Es bekräftigt die Notwendigkeit der Voreintragung der Erben gemäß § 39 Abs. 1 GBO. Hierbei beruft es sich auf die Grundbuchklarheit und die Notwendigkeit der Nachvollziehbarkeit der Kontinuität der Rechtsinhaberschaft im Grundbuch.
Präzedenzfall für Wohnungseigentümergemeinschaften
Insbesondere in Fällen, in denen eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch Teilung eines Grundstücks, das im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht, gebildet wird, und anschließend das Wohnungseigentum auf die Erben übertragen wird, kann nicht auf die Nachvollziehbarkeit der Kontinuität der Rechtsinhaberschaft im Grundbuch verzichtet werden. Die Voreintragung der Erben nach § 39 Abs. 1 GBO ist somit grundbuchrechtlich erforderlich.
Endgültige Entscheidung und Auswirkungen
Die endgültige Entscheidung des OLG Karlsruhe hebt d[…]


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