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Verkehrsunfallhaftung – Verkehrsordnungswidrigkeit im Kreisverkehr

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LG Saarbrücken – Az.: 13 S 199/11 – Urteil vom 10.02.2012 I. Auf die Berufung der Klägerseite wird unter Abweisung der Berufungen im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.10.2011 – Az. 122 C 342/10 (14) – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 2.388,66 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.6.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten des Sachverständigenbüros … in Höhe von 657,23 € freizustellen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,50 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.10.2010 zu zahlen. 4. Die Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Widerkläger Schadensersatz in Höhe von 875,93 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.12.2010 zu zahlen. 5. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. II. Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 12%, der Kläger allein zu 21%, der Erstbeklagte allein zu 24% sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 43% und der Erstbeklagte allein zu 24%. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) trägt der Erstbeklagte zu 67%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger zu 34%. Die außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten tragen die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu 12% und der Kläger allein zu 21%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Kläger und Widerkläger begehren jeweils Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am … gegen … Uhr in dem Kreisverkehr der … innerorts in … ereignete. Die Widerbeklagte zu 2) fuhr mit dem Pkw des Klägers (…), der bei der Widerbeklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, von der Straße … kommend in den Kreisverkehr ein und beabsichtigte, den Kreisverkehr in Richtung … zu verlassen. Der Erstbeklagte, dessen Pkw ( … ) bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist, fuhr auf der … aus … kommend in den Kreisverkehr ein und beabsichtigte, den Kreisverkehr in Richtung … zu verlassen. Im Inneren des Kreisverkehrs befindet sich eine mit Randsteinen abgegrenzte, leicht erhöhte und durch eine weiße unterbrochene Linie von der Fahrbahn abgetrennte Fläche. Im Kreisverkehr kollidierten beide Fahrzeuge und erlitten hierbei jeweils wirtschaftlichen Totalschaden. Der Kläger hat jeweils nebst gesetzlichen Zinsen Zahlung des Sachschadens in Höhe von 3.163,– € sowie von Abschleppkosten von 190,99 €, Nutzungsausfall von 174 €, Ab- und Anmeldekosten von pauschal 75 € und einer Unkostenpauschale von 30 €, insgesamt 3.632,99 € an sich geltend gemacht. Daneben hat er Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 985,84 €, sowie – zuletzt – Zahlung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 489,45 € verlangt. Hierzu hat er behauptet, der Erstbeklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreisverkehr eingefahren und über die überhöhte Mittelinsel hinweg gefahren, obwohl sich die Widerbeklagte zu 2) bereits im Kreisverkehr befunden habe….


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