Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verletztenrente nach Verkehrsunfall – Anrechenbarkeit auf Verdienstausfallschaden

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2000, Az: 19 U 153/99
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 29. Juli 1999 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.  Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.  Die Beschwer übersteigt 60.000 DM nicht.
Tatbestand
 (Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten erweist sich als begründet; dem Kläger steht für den Zeitraum vom 1.10.1997 bis 31.10.1998 kein Anspruch gegen die Beklagte wegen Verdienstausfalls aufgrund des am 29.6.1994 erlittenen Verkehrsunfalles über die bereits erhaltenen Zahlungen hinaus zu.

Mit der Berufung wird in zulässiger Weise das landgerichtliche Urteil lediglich insoweit angegriffen, als es um die Anrechnung der Verletztenrente des Klägers geht. Nur mit dieser Frage setzt sich die Berufungsbegründung auseinander; der Verweis auf die (erstinstanzlichen) Schriftsätze vom 22.2.1999 und vom 12.7.1999 ändert daran nichts. Der Schriftsatz vom 12.7.1999 enthält nur rechtliche Ausführungen zur Anrechnung der Verletztenrente, während im Schriftsatz vom 22.2.1999 (der Klagerwiderung) darüber hinaus die Höhe des Nettoverdienstes des Klägers, die Ersatzfähigkeit von entgangenen Nutzungsmöglichkeiten des betrieblich gestellten PKW’S, die Höhe entgangener Spesen bestritten wurde sowie der geltend gemachte Anspruch auf Rechtsanwaltskosten. Auf all diese Punkte, die zum Teil in der ersten Instanz unstreitig gestellt wurden, geht die Berufungsbegründung nicht ein — auch nicht soweit im Urteil darüber entscheiden wurde. Damit genügt die Bezugnahme auf diesen Schriftsatz vom 22.2.1999 nicht den Anforderungen an eine Berufungsbegründung (vergl. BGH NJW 1999, 3126 = MDR 1999, 952 = LM H. 10 / 1999 § 519 ZPO Nr. 142 = FamRZ 1999, 1499).

In der Sache muss sich der Kläger im Wege der Vorteilsanrechnung die von der Berufsgenossenschaft gemäß § 56 SGB VII gezahlte Verletztenrente anrechnen lassen, weil diese Lohnersatzfunktion hat und somit auf die Berufsgenossenschaft der Anspruch nach § 116 SGB X übergangen ist; damit hat er durch die monatliche Rente der BfA und durch die Verletztenrente in dem Zeitraum, für den der Verdienstausfall geltend gemacht wurde, mehr als den Verdienst, den er nach dem gewöhnlichen Verlauf de[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv