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Einstweilige Einstellung Räumungs-Zwangsvollstreckung aufgrund Corona-Krise

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LG München I – Az.: 14 T 7328/20

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.06.2020, Az. 1539 M 42463/20, in Ziffer 1 aufgehoben.

Der Räumungsschutzantrag der Schuldnerin vom 27.05.2020, ergänzend begründet mit Schriftsatz vom 07.06.2020, wird vollumfänglich zurückgewiesen.

2. Die Schuldnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Gläubiger wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 13.06.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.06.2020, mit welchem die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 11.03.2020 (Az. 452 C 19275/19) bis einschließlich 17.08.2020 in vollem Umfang einstweilen eingestellt worden ist.

Die Gläubiger nehmen die Schuldnerin im Verfahren vor dem Amtsgericht München, Az. 452 C 19275/19, u.a. auf Räumung und Herausgabe der verfahrensgegenständlichen Wohnung im Anwesen … in Anspruch.

Mit Urteil vom 11.03.2020 ist die Schuldnerin aufgrund wirksamer fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs zur Räumung und Herausgabe der vorgenannten Wohnung verurteilt worden.

Nach der Räumungsmitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers zum Az. 16 DR II 378/20 ist die Zwangsräumung für den 17.06.2020 anberaumt. Die Gläubiger haben zuletzt beantragt, eine sog. „Hamburger-Räumung“ durchzuführen.

Mit Schriftsatz vom 27.05.2020, ergänzend begründet mit Schriftsatz vom 09.06.2020, hat die Schuldnerin Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO gestellt.

Mit Schriftsatz vom 04.06.2020 traten die angehörten Gläubiger dem Antrag auf Vollstreckungsschutz ausdrücklich entgegen. Dabei verwiesen sie insbesondere darauf, dass die Schuldnerin seit August 2019 keinerlei Mietzahlungen bzw. Nutzungsentschädigungszahlungen mehr erbringe. Die Schuldnerin berufe sich zudem lediglich in unsubstantiierter und nicht einlassungsfähiger Weise auf die Corona-Krise, obschon das Unvermögen der Schuldnerin, ihren vertraglichen bzw. nachvertraglichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, mit dieser Krise ersichtlich nicht in Zusammenhang stehe. Die Schuldnerin habe auch nicht dargelegt, welche Bemühungen sie hinsichtlich der Suche nach Ersatzwohnraum an den Tag gelegt habe. Auch der gesundheitliche Zustand der Schuldnerin rechtfertige nicht die Gewährung von Vollstreckungsschutz. Dies gelte auch für die übrigen von der Schuldnerin vorgebrac[…]


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