Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 B 24/20 – Beschluss vom 21.07.2020
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 08.05.2020 anzuordnen, ist, soweit der Antragsteller sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26.03.2020 und die dazu unter dem 25.03.2020 erteilte Befreiung von der festgesetzten Zweigeschossigkeit (Az.: 4102/20) betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses A. auf dem Grundstück A. wendet, zulässig. Denn nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 3 VwGO entfällt. Das ist der Fall, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung und die Befreiung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Im Übrigen, d.h. soweit der Antragsteller sich darauf beruft, die Baugenehmigung beziehe sich auch auf das geplante und vom erteilten Bauvorbescheid umfasste Bauvorhaben A. (siehe Lageplan Bl. 16 d. Beiakte A) einschließlich der hierzu unter dem 25.03.2020 erteilten Befreiungsbescheide (Az.: 4099/20, 4100/20, 4101/20), ist der Antrag unzulässig, da dem Antragsteller hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Gegenstand der Baugenehmigung und des dieser zugrundeliegenden Bauantrages ist ausschließlich das Bauvorhaben A. Dem Bauantrag lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der Bauantrag für das erste Wohngebäude A. gestellt wurde und für das A. ein gesonderter Bauantrag gestellt werden soll (Bl. 9 d. Beiakte A). Auch die vom Antragsteller eingereichten und vom Antragsgegner entsprechend genehmigten Bauunterlagen (Baubeschreibung, Bauzeichnungen, Brandschutznachweis etc.) beinhalten folgerichtig nur das Bauvorhaben „Wohnquartier A. mit 48 Wohnungen und einer Tiefgarage. Angesichts der für das A. fehlenden Baugenehmigung droht vorliegend kein Beginn von Baumaßnahmen, wogegen der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchen müsste. Da es sich bei dem Vorhaben um kein genehmigungsfreigestelltes Vorhaben handelt, kann die Beigeladene die erteilten Befreiungsbesche[…]