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Ordnungswidrigkeiten Im Strassenverkehr – Hauptverhandlung

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Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr – Hauptverhandlung

Hauptverhandlung (vgl. Bußgeldverfahren)

Allgemein
Das Gericht beraumt in der Regel einen Hauptverhandlungstermin an, um über den im Vorverfahren erfolgten Einspruch zu entscheiden (Zum Vorverfahren vgl. Bußgeldverfahren).

Es kann gemäß § 72 OWiG aber auch schriftlich ohne Verhandlung durch Beschluß entscheiden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß der Betroffene diesem Verfahren nicht widerspricht. Bei diesem schriftlichen Verfahren darf das Gericht keine höhere Buße aussprechen, als im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Es kann mit seiner Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen.

 
Hauptverhandlung
Wenn der Hauptverhandlungstermin angesetzt ist, wird das Gericht zu diesem Termin alle für die Aufklärung des Sachverhalts wesentlichen Zeugen laden. Wenn Fragen wichtig sind, die nur durch Hinzuziehung eines Sachverständigen beantwortet werden können, wird ein solcher eingeschaltet. Dies kann der Fall sein, wenn es z. B. um die Klärung eines durch die Polizei durchgeführten technischen Meßverfahrens geht (Geschwindigkeits- oder Abstandsmeßverfahren!) oder wenn schwierige Fragen einer Unfallrekonstruktion zu klären sind.

Es wäre ratsam, wenn Sie hier eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrechtschutz hätten, da Sie die Kosten für Zeugen und Sachverständigen eventuell tragen müssen, (vgl Urteil) falls Sie den Prozeß verlieren.

 
Persönliches Erscheinen
Seit 01.03.1998 ist der Betroffene grundsätzlich zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Selbst wenn er durch einen Verteidiger vertreten wird! Zwar kann das Gericht ihn auf seinen Antrag hin wieder von dieser Pflicht entbinden, wenn er sich schon zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er in der Verhandlung nichts zur Sache aussagen will. Der Richter muß dies allerdings nur tun, wenn er die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht für erforderlich hält. Ohne den Betroffenen wird die Verhandlung nur durchgeführt, wenn er von der Erscheinungspflicht entbunden war. Ansonsten wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verworfen, auch wenn ein Verteidiger anwesend ist. Dies ist auch so, wenn der Betroffene sehr weit vom Gerichtsort […]


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