Oberlandesgericht Köln
Az.: 20 U 208/12
Urteil vom 17.01.2014
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. September 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 318/11 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherung. Unter im Einzelnen streitigen Umständen fiel der damals 73 Jahre alte Kläger am 9. Juli 2010 im Treppenhaus der von ihm angemieteten Büroräume über das Treppengeländer auf den Boden. Am Treppengeländer war ein zu einer Schlinge geformtes Seil angebracht. In der Schadenanzeige/Unfall vom 25. Februar 2011 (GA 73-77) schilderte der Kläger in einer gesonderten, der Anzeige beigefügten und von ihm selbst verfassten Zusatzerklärung den Geschehenshergang wie folgt:
„Zu dem Unfall kam es, als ich Akten aus der dritten Etage des Bürogebäudes in mein in der ersten Etage gelegenes Büro bringen wollte. Offensichtlich infolge erheblicher Übermüdung stürzte ich von der dritten Etage in den Flur des Treppenhauses. Nähere Einzelheiten dieses Sturzes sind mir – offensichtlich als Folge des Unfalls – nicht mehr in Erinnerung.“
Die vorformulierte Frage, ob der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, verneinte der Kläger. Ebenso verneinte er die Frage nach einer Medikamenteneinnahme vor dem Geschehen. Die Frage, ob er vor dem Unfall vollständig gesund gewesen sei, bejahte er.
Der[…]
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