OVG NRW
Az: 8 B 110/14
Beschluss vom 12.06.2014
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Januar 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Verwaltungsgericht Köln 18 K 7743/13) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2013 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2450,86 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin nach § 146 VwGO hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Bei summarischer Prüfung spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand mehr für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Fahrtenbuchauflage als für ihre Rechtmäßigkeit. In einem solchen Fall überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse.
Die bei summarischer Prüfung durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung beruhen darauf, dass gegenwärtig mehr dagegen als dafür spricht, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Halterin des Tatfahrzeugs im Sinne des § 31a StVZO war.
Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 2011 – 8 B 453/11 -, juris, Rn. 17, vom 20. Juli 2011 – 8 A 927/10 -, Abdruck S. 3 f., vom 19. Januar 2012 – 8 A 2641/11 -, Abdruck S. 3, und vom 17. September 2012 – 8 B 979/12 -, Abdruck S. 3; siehe auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 9.
Der Begriff des Halters gilt nach einhelliger Auffassung einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden.
St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 – 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020 = ju[…]