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Rechtsanwälte Kotz GbR

Außendienstmitarbeiter – Überwachung durch Telematik-System – Zulässigkeit

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ArbG Heilbronn – Az.: 2 Ca 360/18 – Urteil vom 30.01.2019

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 08.10.2018, zugegangen am gleichen Tag, weder fristlos noch fristgemäß aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 11.10.2018, zugegangen am gleichen Tag, nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die mittels eines Telematic-Systems erfassbaren und speicherbaren GPS-Tracker Standortdaten des Firmenfahrzeugs des Klägers zu erfassen und zu speichern.

4. Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen gem. Ziffer 3 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, angedroht.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

7. Der Streitwert wird auf 40.000,02 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Ortung eines Firmenfahrzeugs mit Telematik-System, die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie die Entfernung einer Abmahnung.

Der Kläger war seit 05.05.2014 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Die Beklagte erhält von den Außendienstmitarbeitern zu Wochenbeginn eine Vorausplanung übermittelt und zum Ende der Woche die getätigte Tour mit Angabe von aufgesuchtem Ort, Uhrzeit, Ansprechpartner etc. Auf der wöchentlichen Spesenabrechnung sind die täglichen Kundenbesuche und die gefahrene Strecke angegeben. Jeder Außendienstmitarbeiter besitzt ein mobiles Diensttelefon.

Am 13.08.2018 erhielten er und die anderen Außendienstmitarbeiter eine Mitteilung, derzufolge in jedes Außendienstfahrzeug eine Telematik-Box eingebaut werden solle, mit deren Hilfe sich eine Echtzeit-Ortung aller im Dienst befindlichen Fahrzeuge durchführen lasse. In der Mitteilung waren die mit dem Einbau des Tracking-Systems aus Arbeitgebersicht verbundenen Vorteile aufgezählt. Des weiteren war der Einbau eines „Privat-Button“ angekündigt, dessen Drücken dazu führe, dass eine Ortung des Fahrzeugs nicht möglich sei. Der jeweilige Außendienstmitarbeiter sollte durch seine Unterschrift bestätigen, dass er über den Einbau der Box in Kenntnis gesetzt worden sei. Hinsichtlich des näheren Inhalts der Mitteilung wird Anlage K1 (Blatt 7 d. A.) in Bezug genommen.

Mit Schreiben […]


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