Der durch das Auffahren des hinteren Fahrzeugs beim Vordermann verursachte Schaden kann bei einem Kettenauffahrunfall hälftig zu teilen sein, wenn der Ablauf der Zusammenstöße der beteiligten Fahrzeuge nicht mehr aufzuklären ist. Bei gewöhnlichen Auffahrunfällen spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende mit einem zu geringen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren ist oder zu spät reagiert hat. Dieser Beweis des ersten Anscheins ist bei Kettenauffahrunfällen nicht anzuwenden, wenn nicht feststeht, ob das vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Vorausfahrende für den auffahrenden Verkehrsteilnehmer unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhalteweges „ruckartig“ zum Stehen gekommen ist, in dem er seinerseits auf seinen Vordermann aufgefahren ist. Mangels Aufklärbarkeit des Unfallgeschehens ist die Betriebsgefahr des auffahrenden und des vorausfahrenden Fahrzeugs gleich hoch zu bewerten, so dass eine Haftungsteilung zu gleichen Teilen vorzunehmen ist (OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014, Az.: 6 U 101/13).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de LG Berlin – Az.: 36 O 179/09 – Urteil vom 18.04.2012 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die damals 54-jährige Klägerin befand […]