Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Deggendorf Az.: 13 S 141/10 Urteil vom 26.05.2011 In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Landgericht Deggendorf – 1. Zivilkammer – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2011 folgendes Endurteil: I. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Endurteil des Amtsgerichts Viechtach vom 30.11.2010 aufgehoben. II. Der Beklagte […]