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Rechtsanwälte Kotz GbR

Maklervertrag – Ausschluss des Widerrufsrechts bei Provisionsschuldvereinbarung in Notarvertrag

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LG Limburg, Az.: 3 S 29/16, Urteil vom 05.08.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dillenburg vom 25.01.2016 – Az.: 5 C 171/15 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.927,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Maklercourtage in Anspruch.

Symbolfoto: Von kan_chana /Shutterstock.com

Die Klägerin suchte eine Eigentumswohnung zum Kauf. In dem Internetportal ….de stieß sie auf ein Inserat der Beklagten über eine Eigentumswohnung in H. . Der Kaufpreis sollte 112.000,00 Euro betragen. Weiter war eingetragen: „Courtage für Käufer: 3% des Kaufpreises zzgl. 19% MwSt“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K5 zur Klageschrift (BI. 11 d.A.) verwiesen. Die Klägerin nahm per E-Mail Kontakt mit der Beklagten auf. Deren Geschäftsführerin schickte der Klägerin per E-Mail ein Exposé. Schließlich trafen sich die Klägerin und die Geschäftsführerin der Beklagten in deren Geschäftsräumen. Die Einzelheiten des Gesprächs sind streitig. Es fand danach am 20.09.2014 ein Besichtigungstermin statt. Hierbei überreichte die Geschäftsführerin der Beklagten der Klägerin ein schriftliches Exposé, das einen Hinweis auf die zu zahlende Maklercourtage enthielt. Am 29.09.2014 fand ein weiterer Besichtigungstermin statt. Die Geschäftsführerin der Beklagten sicherte zu, dass sämtliche sichtbaren Mängel des Objekts durch den Verkäufer behoben würden. Auf die Frage, warum das Laminat wellig sei, entgegnete sie, dass man sich wegen dieser kleinen Stellen sicherlich mit den Verkäufern einig werden könne. Dass es einige Jahre zuvor einen Wasserschaden gab, wurde nicht erwähnt. Zu keinem Zeitpunkt erfolgte eine Widerrufsbelehrung an die Klägerin. Schließlich schloss die Klägerin mit den Eheleuten E. einen notariellen Kaufvertrag ab (Anlage B2 zu Klageerwiderung, BI. 44 ff. d.A.). Dieser enthielt unter anderem die folgenden Regelungen:

„§4

Rechte des Käufers bei Mängeln, Erschließung

3. Sachmängel

Das Kaufobjekt (Sonder- und Ge[…]


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