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Wird eine Reisebuchung per Telefon vorgenommen, muss der Buchende bei Erhalt der Reiseunterlagen prüfen, ob die Daten vom Gesprächspartner richtig aufgenommen worden sind und die Reisedaten der telefonischen Bestellung entsprechen. Weichen die Reiseunterlagen von der telefonischen Bestellung ab, muss der Buchende diese Reise sofort reklamieren. Ansonsten hat er keinen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Gesprächspartner (Amtsgericht München, Urteil vom 12.04.2013, Az.: 233 C 1004/13).[…]