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Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Waldgrundstücks neben einer Straße

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LG Bonn – Az.: 1 O 172/13 – Urteil vom 19.03.2014

Die Klageansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

Eine Entscheidung über die Höhe der Ansprüche bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt wegen behaupteter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger verunfallte mit seinem Pkw – insoweit streitig, die beklagte Stadt hat sich mit Nichtwissen erklärt – am 05.08.2012 gegen 11:00 Uhr auf der L …, der T-Straße, aus Fahrtrichtung C2 in Fahrtrichtung B, als ein Baum auf die Fahrbahn stürzte. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin C, befand sich nach dem Vortrag des Klägers als Beifahrerin ebenfalls im PKW F Cabrio des Klägers, das am 04.06.2009 erstmals zugelassen worden war.

Die Beklagte ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Waldgrundstücks. Die letzte Baumkontrolle im streitgegenständlichen Bereich des Parkplatzes F2 hat am 22.05.2012 durch den Zeugen L, den Förster der Beklagten, stattgefunden. Hierbei sind ihm schräg gewachsene Bäume aufgefallen, die bei Gelegenheit entfernt werden sollten.

Der Kläger hat durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.08.2012 die Beklagte erstmals zur Schadensregulierung aufgefordert. Mit Schreiben vom 10.10.2012 wies die Haftpflichtversicherung die Schadensersatzansprüche des Klägers als unbegründet zurück.

Der Kläger behauptet, auf Höhe des Kilometers 3,65 sei ein Baum von rechts auf die Fahrbahn unmittelbar vor das Fahrzeug des Klägers gestürzt, woraufhin das klägerische Fahrzeug mit diesem kollidiert sei, was er nicht habe vermeiden können.

Symbolfoto:Von LIUSHENGFILM /Shutterstock.com

Der Kläger behauptet, dass ein bereits längere Zeit umgefallener Baum auf eine am Straßenrand stehende Birke gedrückt habe. Unter diesem Druck habe sich die Birke verbogen und sei schließlich abgebrochen und auf die Fahrbahn gestürzt. Das Wurzelwerk des Schadbaumes, der den Straßenbaum abgebrochen habe, sei bereits vollständig abgedeckt gewesen. Hieraus ergebe sich, dass der Schadbaum nicht kürzlich, sondern bereits vor längerer Zeit umgekippt sei. Dies ergebe sich zudem aus den Bildaufnahmen der Straßenmeisterei M v[…]


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