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Auf Schadensersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums findet die 6monatige Verjährungsvorschrift des § 548 Abs. 1 BGB keine Anwendung (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: VIII ZR 349/10). § 548 Abs. 1 BGB: Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/weg-schadensersatzansprueche-gegen-wohnungsmieter_1817/