LG Hamburg – Az.: 306 S 10/18 – Beschluss vom 12.02.2018
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 22.12.2017, Aktenzeichen 811b C 169/17, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Bei der Abwägung der gegenseitigen Betriebsgefahren und Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG hat das Amtsgericht zutreffend einen Verstoß der Klägerin gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 2 StVO zugrunde gelegt. Denn das Vorfahrtsrecht des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 StVO hat sich über die gesamte Breite der Fahrbahn der Straße F. erstreckt. Selbst wenn sich der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug nach dem Vorbeifahren an einem parkenden Fahrzeug vor der Einmündung der Straße I. nicht wieder rechtsseitig eingeordnet haben sollte, führt dieses im konkreten Fall zu keiner anderen Beurteilung der Haftungslage. Denn das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO dient dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen (vgl. Hentschel-König, 43. Aufl., § 2 StVO Rz. 33 m.w.N.). Dagegen wird durch dieses Gebot, wie das Amtsgericht völlig richtig ausführt, der einbiegende, wartepflichtige Verkehr aus der untergeordneten Straße nicht geschützt. Entgegen der von der Klägerseite zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf befindet sich ein Fahrzeug, dass aus der wartepflichtigen Straße einbiegt, auch nicht etwa schon mit dem Beginn des Einbiegens „im Gegenverkehr“.
Soweit die Klägerin schriftsätzlich vortragen lässt, dass das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug „mindestens 45 km/h“ gefahren sei, steht dieses Vorbringen in einem ganz eklatanten Wide[…]