LG Darmstadt – Az.: 23 O 128/10 – Urteil vom 29.03.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Streitwert: 5.468,69 Euro
Tatbestand
Der Kläger verfolgt mit vorliegender Klage Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom … in der Gemarkung … .
Am Unfalltag gegen 14.16 Uhr befuhr die Beklagte zu 1.) mit ihrem Fahrzeug der Marke Kia Modell BA/Picanto 1.1, amtliches Kennzeichen … , welches bei der Beklagten zu 2.) versichert ist, die Abfahrt Ober-Roden/Eppertshausen der Bundesstraße 45. Ihr folgte der Kläger in seinem Fahrzeug Mercedes Benz Typ 168, amtliches Kennzeichen … .
Beide Fahrer beabsichtigten, am Ende der Ausfahrt nach rechts auf die Bundesstraße 459 in Richtung Langen aufzufahren. An der Einmündung der Ausfahrt auf die Bundesstraße 459 war das Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) zu beachten. Die Beklagte zu 1.) hielt ihr Fahrzeug zunächst wenige Meter vor der Einmündung an, und fuhr sodann ein Stück nach vorne und hielt ihr Fahrzeug im Bereich der Einmündung erneut an. Zu diesem Zeitpunkt näherten sich von links die Zeugen … und … mit ihrem Fahrzeug.
Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) auf.
Symbolfoto: Von tommaso79/Shutterstock.comAm Fahrzeug des Klägers ist laut Gutachten des Sachverständigenbüros … vom 30.09.2009 ein Sachschaden in Höhe von 4.679,76 Euro entstanden, für die Erstellung des Gutachtens musste der Kläger 769,93 Euro aufwenden. Diese Beträge zuzüglich einer geltend gemachten Gang- und Kostenpauschale ergeben die Klageforderung.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 04.02.2010 gegenüber der Beklagten zu 2.) die Regulierung des Schadens bis zum 15.02.2010 verlangt hatte, erfolgte keine Zahlung.
Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1.) habe im Hinblick auf das zweite Anhalten ein für ihn nicht vorhersehbares und grundloses Bremsmanöver durchgeführt. Das Fahrzeug der Zeugen sei noch so weit entfernt gewesen, dass der Beklagten zu[…]