Oberlandesgericht Hamm
Az: 15 W 98/14
Beschluss vom 22.07.2014
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1) auferlegt einschließlich etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beteiligten zu 2) und 3) im Beschwerdeverfahren.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) in zweiter Ehe verheiratet. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind seine Kinder aus erster Ehe, die geschieden worden ist.
Am 28.08.2012 errichtete der Erblasser ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament, das folgenden Wortlaut hat:
„Mein Testament
Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel.“
Die Beteiligte zu 1) meint, ihr verstorbener Ehemann habe sie damit zur Alleinerbin bestimmt. Sie hat daher beantragt, ihr zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs einen Erbschein auszustellen, der sie als Alleinerbin ausweist. Der Nachlass bestehe im Wesentlichen aus dem bebauten Grundstück in N, das dem Erblasser allein gehört habe.
Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dem Antrag entgegengetreten. Sie vertreten die Auffassung, das Testament enthalte keinen hinsichtlich der Erbfolge auslegungsfähigen Inhalt, und haben einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, nach dem sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu je ¼ Anteil und die Beteiligte zu 1) zu ½ Anteil Erben des Erblassers seien.
Mit Beschluss vom 09.01.2014 hat das Amtsgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Gegen diese ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 16.01.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 12.02.2014 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1), der das Nachlassgericht durch Beschluss vom 20.02.2014 nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. Die Beteiligte zu 1) ist nach § 59 FamFG beschwerdebefugt. Der Beschwerdewert ist erreicht, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt, § 61 Abs. 1 FamFG.
In der Sache ist die Beschwerde unbegründet, weil das Amtsgeric[…]